Impressum

Kontakt

 

Kanzlei Weisigk

Rechtsanwältin Sabine Weisigk

Weinkellerstr. 2
09337 Hohenstein-Ernstthal

 

 

Telefon: +49 3723 449041

Telefax: +49 3723 348690

E-Mail: rechtsberatung24@online.de

 

Verantwortlicher für diese Internetpräsenz

Rechtsanwältin Sabine Weisigk

 

Steuernummer

227/299/56973

 

Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 8 BRAO von der sächsischen Landesjustizverwaltung über die

 

Rechtsanwaltskammer Sachsen

Glacisstraße 6

01099 Dresden

 

verliehen.

 

Rechtsanwältin Sabine Weisigk ist Mitglied bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen.

 

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist ebenfalls die Rechtsanwaltskammer Sachsen.


Berufsordnung und Standesvorschriften

 

Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)

Fachanwaltsordnung (FAO)

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Bundesgebührenordnung (BRAGO)

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Berufsordnung der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Euröpäischen Gemeinschaft

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

 

Regelungen einsehbar unter:  www.brak.de

 

Die Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten aufgrund berufsrechtlicher Regelungen untersagt (§ 43 Abs. 4 BRAO).  Vor Aufnahme eines Mandates wird deshalb immer geprüft, ob ein Interessenkonflikt vorliegt.

 

Berufshaftpflichtversicherung

HDI-Gerling, Riethorststr.2, 30659 Hannover

Räumlicher Geltungsbereich: Deutschland (EU)

 

Außergerichtliche Streitschlichtung

Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit, der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Dresden (§ 73 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f. BRAO) bei der Bundesrechtsnawaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de), E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de.

 

 

 

 

 

Für Inhalte verlinkter Internetseiten von Fremdanbietern wird keine Haftung übernommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Mandatsbedingungen der Kanzlei Weisigk

 

§ 1 Mandatierung

(1) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Kanzlei Weisigk und ihren Auftraggebern (Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (nachfolgend: Mandate).

(2) Das Mandat wird durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht durch die Mandanten erteilt. Im Einzelfall – gerade in Strafsachen – kann das Mandat auch mündlich erteilt werden.

(3) Das Absenden einer Anfrage zur Übernahme einer Beratung stellt kein rechtsgeschäftlich verbindliches Angebot dar. Vielmehr soll sich der Anwalt zunächst über die Bereitschaft zur Übernahme des Mandats erklären. Die Ablehnung des Mandats durch die Kanzlei Weisigk bedarf keiner Begründung.

(4) In der Beratungsanfrage ist zum Zwecke der Kollisionsprüfung Name und Anschrift des Gegners mitzuteilen. Sollte die gegnerische Partei bereits Mandant sein, muss das Mandat aus gesetzlichen Gründen abgelehnt werden. Sollten beider Parteien zuvor ihr Einverständnis erteilen, kann gegebenenfalls eine Mediation durchgeführt werden.

(5) Die Kanzlei Weisigk behält sich grundsätzlich die Ablehnung und Beendigung eines Mandates auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vor. Die Ablehnung ist sofort mitzuteilen. Die Beendigung des Mandats darf nicht zur Unzeit erfolgen. 

(6) Die Beauftragung durch den Mandanten umfasst auch die Möglichkeit im Rahmen des Mandats, Untervollmachten zu erteilen. Die Kosten der Untervollmacht hat der Mandant zu tragen.

§ 2 Pflichten des Mandanten

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Hiervon umfasst ist vor allem die Erteilung wahrheitsgemäßer und vollständiger Sachverhaltsangaben, soweit es zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Mandats erforderlich ist. Bei Mandatsbearbeitung kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zu Grunde gelegt werden.

(2) Werden dem Mandanten von der Kanzlei Unterlagen und Schriftsätze zur Kenntnisnahme zugesandt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese ohne Aufforderung umgehend auf sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Auf Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten hat der Mandant den Anwalt unverzüglich hinzuweisen.

§ 3 Umfang und Ausführung des Mandat

Ein Anspruch auf einen bestimmten Beratungsumfang besteht nicht.Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Die Rechtsberatung kann nur auf Grundlage des vom Mandanten geschilderten Sachverhalts erfolgen.. Änderungen der mitgeteilten Tatsachen sind ohne Aufforderung und unverzüglich mitzuteilen. Für Beratungsfehler wegen lückenhafter oder fehlerhafter Sachverhaltsschilderung wird nicht gehaftet, es sei denn, die Kanzlei Weisigk handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

§ 4 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Mandanten

(1) Der Mandant hat einen Wechsel seiner Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Als Ort der Zustellung des gesamten Schriftverkehrs gilt die zuletzt angegebene Anschrift des Mandanten. Insoweit wird der Zugang des Schriftverkehrs fingiert.

(2) Kann nur durch die Abgabe einer Erklärung eine Frist für den Mandanten gewahrt werden, erklärt sich der Mandant damit einverstanden, dass diese Erklärung auch ohne ausdrückliche Einwilligung abgegeben werden kann.

§ 5 Haftung

(1) Telefonische Auskünfte werden von der Kanzlei Weisigk nicht geschuldet und liegen im Ermessen des jeweiligen Mitarbeiters . Sie stehen als erste noch unverbindliche Einschätzung stets unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit einer vertieften Prüfung und ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und bleiben ohne diese stets unverbindlich.

 (2) Die Haftung der Kanzlei Weisigk ist für Fälle leicht fahrlässiger Verletzungen der Beratungspflichten auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme gem. § 51 a BRAO begrenzt.

(3) Bei einer nicht vollständigen, unverzüglichen oder wahrheitsgemäßen Information durch den Mandanten ist eine Haftung der Kanzlei Weisigk und ausgeschlossen. Für nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen lückenhafter oder fehlerhafter Sachverhaltsschilderungen besteht keine Haftungsverpflichtung, es sei denn, der Mandant weist nach, dass die Mitarbeiter der Kanzlei Weisigk vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(4) Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung bei schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

(5) Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren  in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.

§ 6 Vergütung

(1) Die Vergütung des Rechtsanwaltes erfolgt nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und richtet sich nach dem Gegenstandswert,anderenfalls nach der üblichen Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

(2) In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen oder Zeitvergütungen vereinbart werden. Die Vergütung entsteht zzgl. Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Gegebenenfalls kann auch eine einzelfallbezogene Honorarvereinbarung  oder Dauerberatungsvereinbarung getroffen werden, ihre gesetzliche Zulässigkeit vorausgesetzt (§ 4 RVG). Derartige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

(4) Die Kanzlei Weisigk ist berechtigt bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen.

(5)  Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung zu begleichen. Der Mandant kommt automatisch nach 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Zahlungsverzug. § 288 BGB findet Anwendung.

(6) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 366 I BGB bei der Kanzlei Weisigkeingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der jeweils fälligen Gebühren und Auslagen verrechnet werden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist die Kanzlei Weisigkbefreit.

§ 7 Abtretung

(1) Kostenerstattungsansprüche und sonstigen Ansprüche des Auftraggebers gegenüber der gegnerischen Partei, der Justizkasse oder anderen erstattungs-pflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Rechtsanwalts im Vorausabgetreten. Die Kanzlei Weisigk ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem jeweils Zahlungspflichtigen mitzuteilen.

(2) Sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte des Mandanten gegen die Kanzlei Weisigk sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

(3) Ansprüche gegen die Kanzlei Weisigk dürfen nicht an Dritte abgetreten werden, es sei denn es liegt ein rechtskräftiger vollstreckbarer Titel vor.

(4) Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gegen den Mandanten dürfen ohne Einschränkung übertragen werden.

(5) Die Aufrechnung des Mandanten gegen eine Forderung des Rechtsanwalts ist unzulässig, soweit die Forderungen des Mandanten nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.

§ 8 Beendigung des Vertrages

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB schriftlich gekündigt werden.

(3) Bei Kündigung des Vertrages durch die Kanzlei Weisigk sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Weist die Kanzlei Weisigk im Fall einer Kündigung auf laufende Fristen und notwendige Handlungen des Mandanten unter Hinweis der Notwendigkeit einer Beauftragung eines anderen Berufsangehörigen besonders hin, so ist die Kanzlei Weisigk nicht zu weiteren Tätigkeiten verpflichtet, es sei denn, der Mandant kann ohne schuldhaftes Zögern eine anderweitige Mandatsübernahme durch Dritte nicht bewirken. Der Mandant hat die Kanzlei Weisigk von diesem Umstand unverzüglich schriftlich zu unterrrichten.

§ 9 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags

Der Vergütungsanspruch der Kanzlei Weisigk richtet sich bei vorzeitiger Mandatsbeendigung nach dem Gesetz oder der individuell vereinbarten Vergütung. Eine Vielzahl von Gebühren entstehen bereits bei Beginn der Tätigkeit in voller Höhe.

§ 10 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

(1) Die Kanzlei Weisigk hat die Handakten für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Kanzlei Weisigk den Auftraggeber schriftlich auffordert, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung innerhalb der folgenden 8 Wochen nicht nachgekommt.

(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Kanzlei Weisigk aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der Kanzlei Weisigk und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die diese bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere oder interne Aktenvermerke.

 (3) Fordert der Mandant die Kanzlei Weisigk zur Herausgabe der Handakten auf, kann die Herausgabe verweigert werden, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist.

§ 11 Elektronischer Schriftverkehr

 (1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Datensicherheit mittels elektronischer Medien, insbesondere per E-Mail und Internet versandter Mitteilungen, nicht vollständig zu gewährleisten ist und auf diesem Wege übermittelte Schreiben, Schriftsätze und Mittelungen deshalb nicht wirksam vor dem Zugriff unbefugter Dritter und damit vor Missbrauch geschützt werden können. Die Kanzlei Weisigk schuldet im Rahmen des Mandates weder den Empfang noch den Versand von Mitteilungen auf diesem Wege. Diese Medien werden für die Versendung und den Empfang von Schriftverkehr daher nur auf Risiko des Auftraggebers genutzt. Die Kanzlei Weisigk übernimmt dabei keine Gewähr für Zugang, Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Kenntnisnahme der auf diesem Wege von ihr versandten oder von ihr empfangenen Mitteilungen. Nutzt der Auftraggeber diese Übertragungswege zur Kommunikation mit der Kanzlei, hat er sich stets selbst gesondert vom Zugang und dessen Rechtzeitigkeit sowie der Vollständigkeit, der Richtigkeit und von der persönlichen Kenntnisnahme der von ihm auf diesem Wege versandten Mitteilungen durch die Kanzlei Weisigk zu vergewissern. Die Rechtsanwaltskanzlei Weisigk ist trotz des ausdrücklichen Hinweises berechtigt, die Kommunikation mit dem Auftraggeber und Dritten per E-Mail zu führen.

(2) Soweit der Mandant der Kanzlei Weisigk einen Faxanschluss mitteilt, liegt sein Einverständnis vor, dass die Kanzlei Weisigk ihm ohne Einschränkung über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert ausdrücklich zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei Weisigk darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

§ 12 Rechtsschutzversicherung

(1) Honorarrechnungen können auf Wunsch direkt an eine bestehende Rechtsschutzversicherung gerichtet werden. Für die erforderliche Deckungs-zusage hat der regelmäßig Mandant, der unabhängig hiervon Kostenschuldner bleibt, selbst Sorge zu tragen.

(2) Die Einholung einer Deckungszusage bei einem Rechtsschutzversicherer stellt einen gesonderten Auftrag dar und ist grundsätzlich nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten. Die Kanzlei Weisigkwird jedoch eine einfache Kostendeckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer durch Übersenden der Kostennote als Service-Leistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandates vornehmen. Darüber hinausgehende Tätigkeiten erfolgen nur aufgrund der erteilten Zustimmung zur weiteren Tätigkeit, die gemäß der gesetzlichen Bestimmungen (RVG) gesondert zu vergüten ist.

§ 13 Rechtsmittel

Rechtsmittel oder sonstige Rechtsbehelfe hat die beauftragte Kanzlei Weisigk nur einzulegen oder einlegen zu lassen, wenn sie eine hierauf gerichtete ausdrückliche Weisung erhalten oder angenommen hat.

§ 14 Datenschutz

Die Kanzlei Weisigk speichert persönliche Daten zur Mandatsbearbeitung gemäß Bundesdatenschutzgesetz.

§ 15 Salvatorische Klausel

(1) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieser Schriftformerfordernis.